Apps

Ist die Nutzung von WhatsApp strafbar?

Um es vorweg zu nehmen: Im deutschen Rechtsraum im beruflichen Umgeld ja und im privaten Bereich höchstwahrscheinlich auch.

Diese zwei Antworten hängen mit der Rechtslage in Deuschland zusammen. Die rechtlichen Datenschutzregularien sind in Deutschland nur im beruflichen Kontext anwendbar, nicht im privaten Bereich. Hier gilt das Persönlichkeitsrecht, bei welchem Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden können.

Was ist denn nun so schlimm an WhatsApp?

Der Stein des Anstoßes ist die regelmäßige Übertragung ALLER Telefonnummern des normalen Adressbuchs auf dem Smartphone an WhatsApp und Facebook. Achtung: Der „Facebook-Haken“ verhindert nur die Nutzung der Telefonnummern zu Werbezwecken, die Telefonnummern werden dennoch an Facebook übertragen. Die Telefonnummer einer Person ist aber ein personenbeziehbares Datum. Die Weitergabe ist daher nur erlaubt, wenn die bzw. der Inhaber der Telefonnummer ausdrücklich der Weitergabe zu gestimmt hat.

WhatsApp versucht sich hier mit einer geschickt formulierten Passage in den Nutzungsbedingungen abzusichern: „Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“  ((https://www.whatsapp.com/legal/#terms-of-service (besucht am 30.03.2017) ))

Ob allein schon dies illegal ist, muss noch vor Gericht entschieden werden. Interessant: Der Bundesgerichtshof hat 2016 die ähnliche Funktion „Freunde finden“ bei Facebook untersagt  ((https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-Facebooks-Freundefinder-ist-unzulaessiger-Spam-3071310.html (besucht am 30.03.2017) ))  ((https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article151027038/Gericht-untersagt-Facebook-Freunde-finden-Funktion.html (besucht am 30.03.2017) )). Also scheint diese Funktion illegal zu sein.

Aber dann macht sich doch WhatsApp strafbar und nicht ich, oder?

Leider ist auch die Nutzung einer ggf. illegalen Funktion strafbar. Es sei denn, Sie haben von allen Kontakten in Ihrem Adressbuch auf Ihrem Smartphone eine (im Zweifel) schriftliche Einverständniserklärung, dass Sie die Kontaktdaten an WhatsApp und Facebook weiterleiten dürfen. Da dies wahrscheinlich kein Mensch auf der Welt hat, bedeutet dies auch, dass Sie WhatsApp anlügen, wenn Sie den Nutzungsbedingungen zustimmen. Sie behaupten dann, Rechte zu haben, die Sie gar nicht haben, was schon für sich genommen einer Täuschung ((https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung (besucht am 30.03.2017) )) gleichkommt. In wiefern diese auch strafrechtlich verfolgt werden kann, z.B. als Betrug nach § 263 StGB ((http://www.rechtsanwalt-betrug.de/ (besucht am 30.03.2017) )) ist unklar.

Aber zurück zur Weitergabe der Telefonnummern an WhatsApp und Facebook. Konkret bedeutet dies:

Berufliches Umfeld / Datenschutz

Haben Sie auch nur einen beruflichen Kontakt (mit Telefonnummer und ohne Einverständnis der Weitergabe) in Ihrem Adressbuch auf dem Smartphone, so greifen sofort die in Deutschland geltenen Datenschutzregularien und Sie machen sich strafbar. Denn bei der Übertragung zu WhatsApp und Facebook gilt dann diese Übertragung als Adresshandel und/oder dient dem Zwecke der Werbung. Und das dürfen Sie, wie gesagt, nicht ohne die Einverständniserklärung der betroffenen Person tun.

Aus diesem Grund dürfen nach dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) z.B. auch Lehrkräfte in Schleswig-Holstein zur dienstlichen Kommunkiation mit Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern WhatsApp bzw. Messenger allgemein NICHT benutzen.  ((https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1052-Duerfen-Lehrkraefte-Facebook-und-Messengerdienste,-wie-z.-B.-WhatsApp-fuer-die-dienstliche-Kommunikation-mit-ihren-Schuelerinnen-und-Schuelern-und-den-Eltern-benutzen.html (besucht am 30.03.2017) ))

Persönliches Umfeld / Persönlichkeitsrecht

Haben Sie wirklich nur private Kontakte in Ihrem Adressbuch auf dem Smartphone, dann greifen die Datenschutzgesetzte nicht. Hier verletzten Sie dann „nur“ die persönlichen Rechte an den Daten über die eigene Person.

„Das Grundgesetz gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Geschützt werden also nicht Daten, sondern die Freiheit der Menschen, selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“  ((https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/datenschutz-node.html (besucht am 30.03.2017) ))

Um hier verklagt zu werden, bedarf es natürlich eines Klägers, der hier ja zwangsläufig aus dem eigenen Freundeskreis kommen muss. Und wer verklagt schon seine Freunde. So gibt es bisher noch kein Gerichtsurteil in diesem Bereich, was aber nicht bedeutet, dass man sich im privaten Bereich nicht auch strafbar macht. Schließlich können Verletzungen der Persönlichkeitsrechte auch strafrechtlich verfolgt werden. Siehe dazu auch meinen Beitrag Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?

Zuammenfassung

Zusammengefasst bedeutet dies: Wenn Sie WhatsApp benutzen, dann machen Sie sich im beruflichen Umfeld strafbar und im privaten Bereich höchstwahrscheinlich auch. Christian Solmecke ((https://www.wbs-law.de/anwalt/christian-solmecke/ (besucht am 30.03.2017) )) von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt dies sehr schön in einem kurzen Video  ((https://www.youtube.com/watch?v=hoLy1xy0nrk (besucht am 30.03.2017) ))  ((http://www.focus.de/digital/videos/messenger-soll-illegal-sein-ist-die-nutzung-strafbar-oder-nicht-anwalt-klaert-die-whatsapp-diskussion-auf_id_5408903.html (besucht am 30.03.2017) )) …

… wobei seine „Entwarnung“ aus meiner und auch anderer  ((http://www.mimikama.at/allgemein/agb-whatsapp-nutzung-unmoeglich/ (besucht am 30.03.2017) ))  ((http://www.wilfriedleske.de/stories/282-nutzer-von-whatsapp-machen-sich-strafbar-wenn (besucht am 30.03.2017) )) und im Grunde genommen auch aus seiner eigenen Sicht keine Entwarnung ist.

Feedback

Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Ist die Nutzung von WhatsApp strafbar?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen

Ein Gedanke zu „Ist die Nutzung von WhatsApp strafbar?

  1. Josefine

    Hallo Familie Jackewitz!

    Ihr habt eine sehr schöne Blog-Seite. Ist gut gemacht! Echt interessante Fragestellungen und Gedankengänge!

    Vielleicht kann ich zu dem Beitrag oben was weiterhelfen.

    Am Ende ist ja die Frage, ob das juristisch richtig ist. Ich habe über das Thema einen Anwaltsbericht gelesen (http://www.dr-bahr.com/news/elterliche-kontrollpflichten-bei-kinderlich-whatsapp-nutzung.html). Da wird eine Gerichtsentscheidung erklärt (AG Bad Hersfeld Az: 111/17 EASO). Da schreibt der Anwalt, ich zitier mal: „Da der Dienst WhatsApp in nicht ausreichend transparenter Weise Informationen zu den im eigenen Adressbuch hinterlegten Personen an sich selbst übermittle, setze sich das Kind entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen aus.“

    Wenn man das Gerichtszeichen über Internetsuche eingibt, stößt man noch auf diese Seite: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Bad%20Hersfeld&Datum=20.03.2017&Aktenzeichen=F%20111/17 , und da kann man die Gerichtsentscheidung noch als „Volltextveröffentlichung“ abrufen. Da stehen am Anfang noch solche „Orientierungssätze“ und da heißt es: (Nr. 3) „Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen. Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“

    Also ist das bei der sorglosen Nutzung von Whatsapp auch für Familien und Kinder im privaten Bereich auf jeden Fall eine „deliktische Handlung“ und kann Abmahnungen mit Kosten und Schadensersatz verursachen. 😮

    Und wenn man die weiteren Sachen dort noch liest, sagt das auch nochmal ziemlich viel aus, welche Pflichten wir Eltern alle haben wegen der ganzen sozialen Medien, in denen sich unsere Kinder so bewegen…

    Macht weiter so mit eurem spannenden Blog!

    Liebe Grüße!

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert