Archiv für den Monat: März 2017

Apps

Ist die Nutzung von WhatsApp strafbar?

Um es vorweg zu nehmen: Im deutschen Rechtsraum im beruflichen Umgeld ja und im privaten Bereich höchstwahrscheinlich auch.

Diese zwei Antworten hängen mit der Rechtslage in Deuschland zusammen. Die rechtlichen Datenschutzregularien sind in Deutschland nur im beruflichen Kontext anwendbar, nicht im privaten Bereich. Hier gilt das Persönlichkeitsrecht, bei welchem Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden können.

Was ist denn nun so schlimm an WhatsApp?

Der Stein des Anstoßes ist die regelmäßige Übertragung ALLER Telefonnummern des normalen Adressbuchs auf dem Smartphone an WhatsApp und Facebook. Achtung: Der „Facebook-Haken“ verhindert nur die Nutzung der Telefonnummern zu Werbezwecken, die Telefonnummern werden dennoch an Facebook übertragen. Die Telefonnummer einer Person ist aber ein personenbeziehbares Datum. Die Weitergabe ist daher nur erlaubt, wenn die bzw. der Inhaber der Telefonnummer ausdrücklich der Weitergabe zu gestimmt hat.

WhatsApp versucht sich hier mit einer geschickt formulierten Passage in den Nutzungsbedingungen abzusichern: „Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“  ((https://www.whatsapp.com/legal/#terms-of-service (besucht am 30.03.2017) ))

Ob allein schon dies illegal ist, muss noch vor Gericht entschieden werden. Interessant: Der Bundesgerichtshof hat 2016 die ähnliche Funktion „Freunde finden“ bei Facebook untersagt  ((https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-Facebooks-Freundefinder-ist-unzulaessiger-Spam-3071310.html (besucht am 30.03.2017) ))  ((https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article151027038/Gericht-untersagt-Facebook-Freunde-finden-Funktion.html (besucht am 30.03.2017) )). Also scheint diese Funktion illegal zu sein.

Aber dann macht sich doch WhatsApp strafbar und nicht ich, oder?

Leider ist auch die Nutzung einer ggf. illegalen Funktion strafbar. Es sei denn, Sie haben von allen Kontakten in Ihrem Adressbuch auf Ihrem Smartphone eine (im Zweifel) schriftliche Einverständniserklärung, dass Sie die Kontaktdaten an WhatsApp und Facebook weiterleiten dürfen. Da dies wahrscheinlich kein Mensch auf der Welt hat, bedeutet dies auch, dass Sie WhatsApp anlügen, wenn Sie den Nutzungsbedingungen zustimmen. Sie behaupten dann, Rechte zu haben, die Sie gar nicht haben, was schon für sich genommen einer Täuschung ((https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung (besucht am 30.03.2017) )) gleichkommt. In wiefern diese auch strafrechtlich verfolgt werden kann, z.B. als Betrug nach § 263 StGB ((http://www.rechtsanwalt-betrug.de/ (besucht am 30.03.2017) )) ist unklar.

Aber zurück zur Weitergabe der Telefonnummern an WhatsApp und Facebook. Konkret bedeutet dies:

Berufliches Umfeld / Datenschutz

Haben Sie auch nur einen beruflichen Kontakt (mit Telefonnummer und ohne Einverständnis der Weitergabe) in Ihrem Adressbuch auf dem Smartphone, so greifen sofort die in Deutschland geltenen Datenschutzregularien und Sie machen sich strafbar. Denn bei der Übertragung zu WhatsApp und Facebook gilt dann diese Übertragung als Adresshandel und/oder dient dem Zwecke der Werbung. Und das dürfen Sie, wie gesagt, nicht ohne die Einverständniserklärung der betroffenen Person tun.

Aus diesem Grund dürfen nach dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) z.B. auch Lehrkräfte in Schleswig-Holstein zur dienstlichen Kommunkiation mit Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern WhatsApp bzw. Messenger allgemein NICHT benutzen.  ((https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1052-Duerfen-Lehrkraefte-Facebook-und-Messengerdienste,-wie-z.-B.-WhatsApp-fuer-die-dienstliche-Kommunikation-mit-ihren-Schuelerinnen-und-Schuelern-und-den-Eltern-benutzen.html (besucht am 30.03.2017) ))

Persönliches Umfeld / Persönlichkeitsrecht

Haben Sie wirklich nur private Kontakte in Ihrem Adressbuch auf dem Smartphone, dann greifen die Datenschutzgesetzte nicht. Hier verletzten Sie dann „nur“ die persönlichen Rechte an den Daten über die eigene Person.

„Das Grundgesetz gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Geschützt werden also nicht Daten, sondern die Freiheit der Menschen, selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“  ((https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/datenschutz-node.html (besucht am 30.03.2017) ))

Um hier verklagt zu werden, bedarf es natürlich eines Klägers, der hier ja zwangsläufig aus dem eigenen Freundeskreis kommen muss. Und wer verklagt schon seine Freunde. So gibt es bisher noch kein Gerichtsurteil in diesem Bereich, was aber nicht bedeutet, dass man sich im privaten Bereich nicht auch strafbar macht. Schließlich können Verletzungen der Persönlichkeitsrechte auch strafrechtlich verfolgt werden. Siehe dazu auch meinen Beitrag Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?

Zuammenfassung

Zusammengefasst bedeutet dies: Wenn Sie WhatsApp benutzen, dann machen Sie sich im beruflichen Umfeld strafbar und im privaten Bereich höchstwahrscheinlich auch. Christian Solmecke ((https://www.wbs-law.de/anwalt/christian-solmecke/ (besucht am 30.03.2017) )) von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt dies sehr schön in einem kurzen Video  ((https://www.youtube.com/watch?v=hoLy1xy0nrk (besucht am 30.03.2017) ))  ((http://www.focus.de/digital/videos/messenger-soll-illegal-sein-ist-die-nutzung-strafbar-oder-nicht-anwalt-klaert-die-whatsapp-diskussion-auf_id_5408903.html (besucht am 30.03.2017) )) …

… wobei seine „Entwarnung“ aus meiner und auch anderer  ((http://www.mimikama.at/allgemein/agb-whatsapp-nutzung-unmoeglich/ (besucht am 30.03.2017) ))  ((http://www.wilfriedleske.de/stories/282-nutzer-von-whatsapp-machen-sich-strafbar-wenn (besucht am 30.03.2017) )) und im Grunde genommen auch aus seiner eigenen Sicht keine Entwarnung ist.

Feedback

Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Ist die Nutzung von WhatsApp strafbar?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen

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Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, da in ihr mindestens zwei verschiedene Dinge mitschwingen, die wir erst einmal von einander trennen müssen:

  • Rechtliche Perspektive: Darf mein Kind ohne meine Zustimmung als Erziehungsberichtigte/r Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen? Haftet es dann alleine für alles was das Kind damit tut und bin ich als Elternteil haftungstechnisch aus dem Schneider?
  • Soziale Perspektive: Ist mein Kind reif genug, Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. zu nutzen? Oder anders herum: Schadet die Nutzung von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. der Entwicklung meines Kindes?

Schauen wir uns zu nächst das Mindestalter an, welches in den Nutzungsbedingungen einiger Apps angegeben wird:

Prima, nun brauchen wir noch das Alter unseres Kindes, welches wir als Elternteil in der Regel wissen, können dann die beiden Zahlen vergleichen und zweifelsfrei die Frage in ihren beiden Ausprägungen beantworten. Fertig! Oder nicht?

Äh, nein! Die Altersbeschränkungen in Nutzungsbedingungen von nicht-deutschen (bzw. nicht-europäischen Diensten) ist in Deutschland weder eine Antwort auf die Frage aus rechtlicher, noch aus sozialer Perspektive.

Soziale Persektive: Ist die App für mein Kind geeignet?

Leider verknüpfen wir Eltern in Deutschland – jahrelang durch die Altersfreigabe bei Filmen (FSK) ((https://de.wikipedia.org/wiki/Altersfreigabe (besucht am 23.03.2017) )) konditioniert – diese Altersangabe in den Nutzungsbedingungen sofort mit einer Tauglichkeit für unsere Kinder. Mal abgesehen davon, dass eine App kein Film ist und es mittlerweile eine USK ((http://www.usk.de/ (besucht am 23.03.2017) )) gibt, die sich in Deutschland mit der Altersfreigabe von Unterhaltungssoftware beschäftigt, hat die Altersangabe in den Nutzungsbedingungen einer App nichts mit den Alterseinstufungen der USK zu tun.

Das wird schon allein daran deutlich, dass die USK (wie auch die FSK) die 13 Jahre nicht als Grenze zwischen zwei Stufen / Klassen / Bereichen kennt. Die USK bzw. FSK kennt „nur“:

  • ab 0 Jahre
  • ab 6 Jahre
  • ab 12 Jahre
  • ab 16 Jahre
  • ab 18 Jahre

Und wo kommen jetzt die 13 Jahre her?

„Bei den meisten sozialen Netzwerken liegt das Mindestalter bei circa 13 Jahren. Diese Altersgrenze ist unter anderem auf geltende Vorschriften in den USA zurückzuführen, dem Herkunftsland vieler sozialer Netzwerke. Das US-Bundesgesetz Children’s Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) verbietet nämlich das Speichern persönlicher Daten von Kindern unter 13 Jahren.“  ((http://www.klicksafe.de/service/aktuelles/news/detail/welches-mindestalter-gilt-fuer-whatsapp/ (besucht am 23.03.2017) ))

Dieses Gesetz gilt in Deutschland aber nicht. So hat z.B. das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem Urteil grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren festgestellt  ((http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7616531 (besucht am 23.03.2017) )). Womit wir bei der rechtlichen Perpektive auf die Frage „Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?“ angekommen sind.

Rechtliche Perspektive: Darf mein Kind ohne meine Zustimmung als Erziehungsberichtigte/r Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?

Nach aktueller Rechtslage in Deutschland (zumindest auf Smartphones via Telefonanbieter) nicht! Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 106 sagt: „Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“  ((https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html (besucht am 23.03.2017) )). Dies bedeutet:

„Juristisch gesehen können Kinder erst ab dem siebten Lebensjahr zum Konsumenten werden. Vorher sind sie geschäftsunfähig. Zwischen 7 und 18 können Gummibärchen, Fahrrad oder CD nur mit Einwilligung der Eltern erworben werden, so weit das jeweilige Objekt der Begierde nicht mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wurde oder es sich dabei um ein Geschenk handelt“ ((https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Welche_Vertraege_duerfen_Kinder_abschliessen_Internetbestellungen_Klingeltonabos_Bankkonto….d325.html (besucht am 23.03.2017) )). „Bei Geldgeschenken von anderen Personen bedarf es zudem der Zustimmung der Eltern“ ((http://www.taschengeldparagraph.com/ (besucht am 23.03.2017) )).

„Darüber hinaus gilt der Taschengeldparagraph auch nur für Barkäufe. Ratenkäufe dürfen Minderjährige trotz Taschengeldparagraph ((https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__110.html (besucht am 23.03.2017) )) nämlich grundsätzlich nicht tätigen. So dürfen Kinder ohne Zustimmung der Eltern auch keine Handyverträge mit monatlicher Grundgebühr abschließen, auch dann nicht wenn sie die Grundgebühr problemlos von ihrem Taschengeld bezahlen könnten. Damit soll verhindert werden, dass Kinder schon in jungen Jahren in die Schuldenfalle tappen. Nachfolge[n]d noch einmal eine Übersicht, was alles nicht unter den Taschengeldparaph fällt:

D.h. ohne Zustimmung der Eltern kein Handyvertrag und damit kein Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für den Nachwuchs.


Darüber hinaus erlauben Sie mir folgenden Gedankengang:

  1. Nach BGB § 106 – 113 brauchen Kinder von 7 bis einschließlich 17 die Einverständniserklärung der Eltern beim Abschluss von unbefristeten Verträgen (Abos, Ratenkäufe).
  2. Die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen einer App schließt (juristisch gesehen) einen Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer. Da in den meisten Nutzungsbedingungen kein Ablaufdatum steht, müssten diese Verträge als unbefristet gelten und demnach in Deutschland von den Eltern genehmigt werden.
  3. Da Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. in der Regel kostenlos sind, stellt sich die Frage, ob die im Taschengeldparagraphen formulierte Erlaubnis des Kindes, Geschenke auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen zu dürfen, juristisch mehr wiegt, als das Verbot der Annahme von unbefristeten Verträgen ohne Zustimmung der Eltern.
  4. Darüber hinaus könnte man mit einem Seitenblick auf das Steuerrecht sagen, dass die „geschenkte“ Dienstleistungen ein geldwerter Vorteil ist und damit ein Geldgeschenk, welches dann wiederum nach BGB durch die Eltern genehmigt werden müsste.

Nun, Punkt 4 ist schon etwas weit hergeholt, aber Punkt 1 und 2 erscheinen mir als juristuischem Laien sehr logisch, wobei Punkt 2 natürlich von der Bewertung in Punkt 3 abhängt. Und je nach dem, was mehr wiegt

  • „keine unbefristeten Verträge, auch wenn sie nichts kosten“ oder
  • „Geschenke außer Geld dürfen Kinder ohne Erlaubnis annehmen“

bedeutet das für die Nutzung von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. ohne die elterliche Zustimmung entweder schon ab 7 (Geschenk) oder erst ab 18 (Vertrag). Durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld ((http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7616531 (besucht am 23.03.2017) )) (siehe oben) würde ich ja eher auf Letzteres tippen.


Wie dem auch sei, allein über den Handyvertrag, den Sie als Elternteil ihrem Kind (unter Ihrem Namen) kaufen, stecken Sie bzgl. der Haftungsfrage mit drin. Hier kommt es nun darauf an, ob Sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht bzw. ob Sie dies auch beweisen können. Siehe dazu meinen Beitrag „Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?

Feedback

Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen

Internet und die Gefahren

Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für ihre Kinder?


Kurze Antwort

Ja bis zum 18. Geburtstag des Kindes, wenn sie nicht beweisen können, dass sie nicht die elterliche Ausichtspflicht verletzt haben – egal was in den Nutzungsbedingungen für Altersangaben stehen.

Darüber hinaus haften grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche für ihre strafbaren Handlungen z.B. Cybermobbing.


Lange Antwort

Wie ich schon in meinem Beitrag „Vorsicht, soziale Medien“ berichtete habe, ist Cybermobbing unter Jugendlichen kein Einzelfall. Die aktuelle JIM-Studie 2016 bestätigt dies (wieder einmal):

„In der Altersgruppe der Zwölf- bis 19-Jährigen gibt jeder Dritte (34 %) an, dass in seinem Bekanntenkreis schon einmal jemand im Internet oder per Handy fertig gemacht wurde. Mädchen haben dies mit 37 Prozent schon häufiger mitbekommen als Jungen (31%). Je älter die Jugendlichen sind, desto höher ist der Anteil derer, die schon von so einem Fall erfahren haben (12-13 Jahre: 26 %, 14-15 Jahre: 30 %, 16-17 Jahre: 39%, 18-19 Jahre: 39%). […]

Auf die direkte Nachfrage, ob sie selbst schon einmal als Opfer von Mobbing betroffen waren, antworten acht Prozent aller Jugendlichen mit ja, dies entspricht einer Größenordnung von etwa 500.000 Jugendlichen in Deutschland. Mädchen sind mit neun Prozent etwas häufiger betroffen als Jungen (7 %). Der Anteil der Opfer solcher Attacken wird mit zunehmendem Alter deutlich größer (12-13 Jahre: 4%, 14-15 Jahre: 6%, 16-17 Jahre: 8 %, 18-19 Jahre: 13%).“ ((JIM-Studie 2016, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2016/JIM_Studie_2016.pdf (besucht am 21.03.2017), S. 49))

Statistische Grafik zur Mobbingerfahrung von 13 - 19 Jährigen.

JIM-Studie 2016, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2016/JIM_Studie_2016.pdf (21.3.17), S. 51

Cypermobbing stellt laut Strafgesetzbuch (StGB) keinen eigenen Straftatbestand dar. Dennoch kennt das StGB Straftatbestände, die meist Teil von Cybermobbing oder eine bestimmte Form von Cybermobbing sind oder im Zusammenhang mit Cybermobbing – je Nach Fall – stehen können ((http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/cybermobbing/folgen-fuer-taeter.html (besucht am 21.03.2017) ))  ((http://www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/index.php?id=29 (besucht am 21.03.2017) )):

  • Beleidigung (StGB §185)
  • Üble Nachrede (StGB §186)
  • Verleumdung (StGB §187)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (StGB §201)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (StGB §201a [1])
  • Nötigung (StGB §240 [1])
  • Bedrohung (StGB §241)
  • Gewaltdarstellung (StGB StGB §131 [1])
  • Körperverletzung (StGB §223)
  • StGB Nachstellung (StGB §238)
  • Recht am eigenen Bild (KunstUrhG §22, 33)

Und nun stellt sich die Frage, ob die Jugendlichen für ihre Handlungen haftbar sind oder ob wir Eltern voll belangt werden können. Schließlich gibt es ja die alte Baustellenweißheit: „Eltern haften für ihre Kinder“. Und die Antwort ist … (wie immer in Deutschland) nicht so einfach.

Wann haften Kinder und Jugendliche?

Das kommt darauf an, wie alt sie sind:

  • bis 6 Jahre (Geschäftsunfähigkeit)
  • 7 – 17 Jahre (beschränkte Geschäftsfähigkeit)
  • ab 18 Jahre (volle Geschäftsfähigkeit)

„Gemäß § 104 Nr. 1 BGB ist derjenige, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschäftsunfähig. Das bedeutet u.a., dass er oder sie keinen Vertrag wirksam abschließen kann. […] Für einen solchen Vertragsschluss benötigt man [eine] sogenannte wirksame Willenserklärungen. Diese kann ein Geschäftsunfähiger aber nicht abgeben, denn seine Willenserklärung ist nach § 106 Abs. 1 BGB nichtig und damit rechtlich nicht existent.

Nach § 106 BGB sind Minderjährige, die zwischen sieben und siebzehn Jahren alt sind, beschränkt geschäftsfähig. Das heißt im Klartext, dass sie durchaus wirksam Verträge schließen können, wenn ihre Eltern es erlauben […]. Diese Zustimmung kann erstens vor Vertragsschluss gegeben werden, dann heißt sie Einwilligung. […] Andererseits können die Eltern aber auch zustimmen, nachdem der Vertrag schon geschlossen wurde. Dies bezeichnet man dann als Genehmigung.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-kinder-vertraege-schliessen_068468.html (besucht am 22.03.2017) )) (Siehe auch  ((http://www.recht-kinderleicht.de/koennen-kinder-allein-vertraege-schliessen/ (besucht am 22.03.2017) ))).

Das heitß also: „Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nicht deliktsfähig, d. h. sie können aufgrund eines Schadens, den sie verursacht haben, nicht in Haftung genommen werden. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder/Jugendliche bedingt deliktsfähig. In diesem Alter sind Minderjährige für einen verursachten Schaden nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht hatten. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Bezugnahme auf den konkreten Fall beantwortet werden.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-oder-doch-nicht_049165.html (besucht am 22.03.2017) ))

Um es also noch mal ganz deutlich zu machen: „Auch Kinder unter 14 Jahren die strafunmündig sind können unter Umständen zivilrechtlich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Die hierfür erforderliche Deliktsfähigkeit kann bereits ab dem Alter von 7 Jahren gegeben sein. Dies ergibt sich aus § 828 BGB.“  ((https://www.wbs-law.de/it-recht/cybermobbing-auf-facebook-minderjaehriger-schueler-zu-schmerzensgeld-verurteilt-63523/ (besucht am 22.03.2017) )) – wie das folgende Beispiel von Cybermobbing eindringlich zeigt:

„Das Landgericht Memmingen verurteilte den zur Tatzeit 12-jährigen Schüler mit Urteil vom 3.02.2015 – Az.: 21 O 1761/13 zu 1.500 Euro Schmerzensgeld. […] Das Gericht hatte auch aufgrund des Bildungsstandes des Täters und der Aufklärung im Unterricht über das Thema Cybermobbing keinerlei Zweifel daran, dass er trotz seinem Alter von 12 Jahren bereits deliktsfähig gewesen ist.“  ((https://www.wbs-law.de/it-recht/cybermobbing-auf-facebook-minderjaehriger-schueler-zu-schmerzensgeld-verurteilt-63523/ (besucht am 22.03.2017) ))

Fazit: Grundsätzlich haften Kinder und Jugendliche für von ihnen begangenes Cybermobbing.

Und wir Eltern? Haften wir für von unseren Kinder begangenes Cybermobbing?

Das kommt darauf an, ob wir Eltern unsere elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). „Art und Umfang der Aufsichtspflicht wiederum richten sich […] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die konkrete Ausgestaltung der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. […] Die Anforderungen an eine Aufsichtspflicht erhöhen sich entsprechend, wenn das Kind bereits in der Vergangenheit auffällig gewesen ist, einen vorsätzlichen Schaden verursacht oder sogar bereits eine Straftat begangen hat. Eltern haben ihre Kinder so zu betreuen, dass andere keinen Schaden nehmen. Dabei muss diese Aufsichtspflicht je nach Alter Eigenart und Charakter des Kindes keine „Rund-um-die-Uhr-Bewachung“ sein.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-oder-doch-nicht_049165.html (besucht am 22.03.2017) ))

Die Beweislast liegt hier bei uns Eltern und dabei können wir uns nicht auf den Hinweis, dass wir unsere Kinder ja nicht dauer-überwachen können, verlassen. D.h., wer seinem Kind einen Telefonvertrag einrichtet, die SIM mit den Worten „viel Spaß“ übergibt und sich ansonsten nicht weiter um sein Kind kümmert bzw. für das, was es da tut, interessiert, der bzw. die hat seine / ihre elterliche Aufsichtzpflicht verletzt und haftet für den Schaden.

Laut dem c’t Artikel „Schutz befohlen! – Rechtliche Risiken für Kinder und Jugendliche im Internet“ im Heft 13 aus 2013 Seite 154 können wir Eltern mit unseren Kindern einen Internet-Vertrag schließen, der Verbote ausspricht, über Risiken informiert und von beiden Parteien unterschrieben werden muss. Dabei besteht aber das Risiko, dass vor Gericht Teile als fehlerhaft und damit unwirksam moniert werden können. Außerdem müsste der Vertrag immer auf die aktuelle Situation und Reife unseres Kindes angepasst werden. „Besser ist es daher, beispielsweise im Rahmen des Familienrats ein klärendes Gespräch zu führen und sich darüber Notizen zu machen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Zeugen dazu bitten.“  ((c’t 2013, Heft 13: https://www.heise.de/ct/ausgabe/2013-13-Rechtliche-Risiken-fuer-Kinder-und-Jugendliche-im-Internet-2320408.html (besucht am 22.03.2017) ))

Und wenn Sie nicht beweisen können, dass Sie nicht ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben, dann gilt, Stefan Didam von der Kreispolizeibehörde im Hochsauerland: „Der Karteninhaber haftet. Das sind meistens die Eltern. […] Schreibt mein Kind dann Beleidigungen auf, ist es, als hätten die Eltern das getan. Wichtig ist also, dass man aufpasst, was das Kind mit dem Handy anstellt.“  ((http://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-auch-im-netz-id12364357.html (besucht am 23.03.2017) ))

Fazit: Eltern haften nur dann für Ihre Kinder, wenn sie nicht beweisen können, dass sie die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Und um das beweisen zu können, müssen Eltern entsprechende Vorkehrungen treffen. Dies bedeutet letztendlich, dass Eltern ihre Kinder beim Umgang von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. begleiten müssen.

Und wenn Ihr Kind zu Schmerzensgeld verurteilt wird und dieses nicht aus dem eigenen Reichtum bezahlen kann, dann sind natürlich wir Eltern wieder im Boot, ob wir nun unsere elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht.

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Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen