Archiv des Autors: Iver Jackewitz

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Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, da in ihr mindestens zwei verschiedene Dinge mitschwingen, die wir erst einmal von einander trennen müssen:

  • Rechtliche Perspektive: Darf mein Kind ohne meine Zustimmung als Erziehungsberichtigte/r Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen? Haftet es dann alleine für alles was das Kind damit tut und bin ich als Elternteil haftungstechnisch aus dem Schneider?
  • Soziale Perspektive: Ist mein Kind reif genug, Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. zu nutzen? Oder anders herum: Schadet die Nutzung von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. der Entwicklung meines Kindes?

Schauen wir uns zu nächst das Mindestalter an, welches in den Nutzungsbedingungen einiger Apps angegeben wird:

Prima, nun brauchen wir noch das Alter unseres Kindes, welches wir als Elternteil in der Regel wissen, können dann die beiden Zahlen vergleichen und zweifelsfrei die Frage in ihren beiden Ausprägungen beantworten. Fertig! Oder nicht?

Äh, nein! Die Altersbeschränkungen in Nutzungsbedingungen von nicht-deutschen (bzw. nicht-europäischen Diensten) ist in Deutschland weder eine Antwort auf die Frage aus rechtlicher, noch aus sozialer Perspektive.

Soziale Persektive: Ist die App für mein Kind geeignet?

Leider verknüpfen wir Eltern in Deutschland – jahrelang durch die Altersfreigabe bei Filmen (FSK) ((https://de.wikipedia.org/wiki/Altersfreigabe (besucht am 23.03.2017) )) konditioniert – diese Altersangabe in den Nutzungsbedingungen sofort mit einer Tauglichkeit für unsere Kinder. Mal abgesehen davon, dass eine App kein Film ist und es mittlerweile eine USK ((http://www.usk.de/ (besucht am 23.03.2017) )) gibt, die sich in Deutschland mit der Altersfreigabe von Unterhaltungssoftware beschäftigt, hat die Altersangabe in den Nutzungsbedingungen einer App nichts mit den Alterseinstufungen der USK zu tun.

Das wird schon allein daran deutlich, dass die USK (wie auch die FSK) die 13 Jahre nicht als Grenze zwischen zwei Stufen / Klassen / Bereichen kennt. Die USK bzw. FSK kennt „nur“:

  • ab 0 Jahre
  • ab 6 Jahre
  • ab 12 Jahre
  • ab 16 Jahre
  • ab 18 Jahre

Und wo kommen jetzt die 13 Jahre her?

„Bei den meisten sozialen Netzwerken liegt das Mindestalter bei circa 13 Jahren. Diese Altersgrenze ist unter anderem auf geltende Vorschriften in den USA zurückzuführen, dem Herkunftsland vieler sozialer Netzwerke. Das US-Bundesgesetz Children’s Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) verbietet nämlich das Speichern persönlicher Daten von Kindern unter 13 Jahren.“  ((http://www.klicksafe.de/service/aktuelles/news/detail/welches-mindestalter-gilt-fuer-whatsapp/ (besucht am 23.03.2017) ))

Dieses Gesetz gilt in Deutschland aber nicht. So hat z.B. das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem Urteil grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren festgestellt  ((http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7616531 (besucht am 23.03.2017) )). Womit wir bei der rechtlichen Perpektive auf die Frage „Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?“ angekommen sind.

Rechtliche Perspektive: Darf mein Kind ohne meine Zustimmung als Erziehungsberichtigte/r Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?

Nach aktueller Rechtslage in Deutschland (zumindest auf Smartphones via Telefonanbieter) nicht! Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 106 sagt: „Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“  ((https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html (besucht am 23.03.2017) )). Dies bedeutet:

„Juristisch gesehen können Kinder erst ab dem siebten Lebensjahr zum Konsumenten werden. Vorher sind sie geschäftsunfähig. Zwischen 7 und 18 können Gummibärchen, Fahrrad oder CD nur mit Einwilligung der Eltern erworben werden, so weit das jeweilige Objekt der Begierde nicht mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wurde oder es sich dabei um ein Geschenk handelt“ ((https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Welche_Vertraege_duerfen_Kinder_abschliessen_Internetbestellungen_Klingeltonabos_Bankkonto….d325.html (besucht am 23.03.2017) )). „Bei Geldgeschenken von anderen Personen bedarf es zudem der Zustimmung der Eltern“ ((http://www.taschengeldparagraph.com/ (besucht am 23.03.2017) )).

„Darüber hinaus gilt der Taschengeldparagraph auch nur für Barkäufe. Ratenkäufe dürfen Minderjährige trotz Taschengeldparagraph ((https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__110.html (besucht am 23.03.2017) )) nämlich grundsätzlich nicht tätigen. So dürfen Kinder ohne Zustimmung der Eltern auch keine Handyverträge mit monatlicher Grundgebühr abschließen, auch dann nicht wenn sie die Grundgebühr problemlos von ihrem Taschengeld bezahlen könnten. Damit soll verhindert werden, dass Kinder schon in jungen Jahren in die Schuldenfalle tappen. Nachfolge[n]d noch einmal eine Übersicht, was alles nicht unter den Taschengeldparaph fällt:

D.h. ohne Zustimmung der Eltern kein Handyvertrag und damit kein Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für den Nachwuchs.


Darüber hinaus erlauben Sie mir folgenden Gedankengang:

  1. Nach BGB § 106 – 113 brauchen Kinder von 7 bis einschließlich 17 die Einverständniserklärung der Eltern beim Abschluss von unbefristeten Verträgen (Abos, Ratenkäufe).
  2. Die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen einer App schließt (juristisch gesehen) einen Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer. Da in den meisten Nutzungsbedingungen kein Ablaufdatum steht, müssten diese Verträge als unbefristet gelten und demnach in Deutschland von den Eltern genehmigt werden.
  3. Da Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. in der Regel kostenlos sind, stellt sich die Frage, ob die im Taschengeldparagraphen formulierte Erlaubnis des Kindes, Geschenke auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen zu dürfen, juristisch mehr wiegt, als das Verbot der Annahme von unbefristeten Verträgen ohne Zustimmung der Eltern.
  4. Darüber hinaus könnte man mit einem Seitenblick auf das Steuerrecht sagen, dass die „geschenkte“ Dienstleistungen ein geldwerter Vorteil ist und damit ein Geldgeschenk, welches dann wiederum nach BGB durch die Eltern genehmigt werden müsste.

Nun, Punkt 4 ist schon etwas weit hergeholt, aber Punkt 1 und 2 erscheinen mir als juristuischem Laien sehr logisch, wobei Punkt 2 natürlich von der Bewertung in Punkt 3 abhängt. Und je nach dem, was mehr wiegt

  • „keine unbefristeten Verträge, auch wenn sie nichts kosten“ oder
  • „Geschenke außer Geld dürfen Kinder ohne Erlaubnis annehmen“

bedeutet das für die Nutzung von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. ohne die elterliche Zustimmung entweder schon ab 7 (Geschenk) oder erst ab 18 (Vertrag). Durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld ((http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7616531 (besucht am 23.03.2017) )) (siehe oben) würde ich ja eher auf Letzteres tippen.


Wie dem auch sei, allein über den Handyvertrag, den Sie als Elternteil ihrem Kind (unter Ihrem Namen) kaufen, stecken Sie bzgl. der Haftungsfrage mit drin. Hier kommt es nun darauf an, ob Sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht bzw. ob Sie dies auch beweisen können. Siehe dazu meinen Beitrag „Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?

Feedback

Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Dürfen Kinder Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. nutzen?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen

Internet und die Gefahren

Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für ihre Kinder?


Kurze Antwort

Ja bis zum 18. Geburtstag des Kindes, wenn sie nicht beweisen können, dass sie nicht die elterliche Ausichtspflicht verletzt haben – egal was in den Nutzungsbedingungen für Altersangaben stehen.

Darüber hinaus haften grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche für ihre strafbaren Handlungen z.B. Cybermobbing.


Lange Antwort

Wie ich schon in meinem Beitrag „Vorsicht, soziale Medien“ berichtete habe, ist Cybermobbing unter Jugendlichen kein Einzelfall. Die aktuelle JIM-Studie 2016 bestätigt dies (wieder einmal):

„In der Altersgruppe der Zwölf- bis 19-Jährigen gibt jeder Dritte (34 %) an, dass in seinem Bekanntenkreis schon einmal jemand im Internet oder per Handy fertig gemacht wurde. Mädchen haben dies mit 37 Prozent schon häufiger mitbekommen als Jungen (31%). Je älter die Jugendlichen sind, desto höher ist der Anteil derer, die schon von so einem Fall erfahren haben (12-13 Jahre: 26 %, 14-15 Jahre: 30 %, 16-17 Jahre: 39%, 18-19 Jahre: 39%). […]

Auf die direkte Nachfrage, ob sie selbst schon einmal als Opfer von Mobbing betroffen waren, antworten acht Prozent aller Jugendlichen mit ja, dies entspricht einer Größenordnung von etwa 500.000 Jugendlichen in Deutschland. Mädchen sind mit neun Prozent etwas häufiger betroffen als Jungen (7 %). Der Anteil der Opfer solcher Attacken wird mit zunehmendem Alter deutlich größer (12-13 Jahre: 4%, 14-15 Jahre: 6%, 16-17 Jahre: 8 %, 18-19 Jahre: 13%).“ ((JIM-Studie 2016, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2016/JIM_Studie_2016.pdf (besucht am 21.03.2017), S. 49))

Statistische Grafik zur Mobbingerfahrung von 13 - 19 Jährigen.

JIM-Studie 2016, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2016/JIM_Studie_2016.pdf (21.3.17), S. 51

Cypermobbing stellt laut Strafgesetzbuch (StGB) keinen eigenen Straftatbestand dar. Dennoch kennt das StGB Straftatbestände, die meist Teil von Cybermobbing oder eine bestimmte Form von Cybermobbing sind oder im Zusammenhang mit Cybermobbing – je Nach Fall – stehen können ((http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/cybermobbing/folgen-fuer-taeter.html (besucht am 21.03.2017) ))  ((http://www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/index.php?id=29 (besucht am 21.03.2017) )):

  • Beleidigung (StGB §185)
  • Üble Nachrede (StGB §186)
  • Verleumdung (StGB §187)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (StGB §201)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (StGB §201a [1])
  • Nötigung (StGB §240 [1])
  • Bedrohung (StGB §241)
  • Gewaltdarstellung (StGB StGB §131 [1])
  • Körperverletzung (StGB §223)
  • StGB Nachstellung (StGB §238)
  • Recht am eigenen Bild (KunstUrhG §22, 33)

Und nun stellt sich die Frage, ob die Jugendlichen für ihre Handlungen haftbar sind oder ob wir Eltern voll belangt werden können. Schließlich gibt es ja die alte Baustellenweißheit: „Eltern haften für ihre Kinder“. Und die Antwort ist … (wie immer in Deutschland) nicht so einfach.

Wann haften Kinder und Jugendliche?

Das kommt darauf an, wie alt sie sind:

  • bis 6 Jahre (Geschäftsunfähigkeit)
  • 7 – 17 Jahre (beschränkte Geschäftsfähigkeit)
  • ab 18 Jahre (volle Geschäftsfähigkeit)

„Gemäß § 104 Nr. 1 BGB ist derjenige, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschäftsunfähig. Das bedeutet u.a., dass er oder sie keinen Vertrag wirksam abschließen kann. […] Für einen solchen Vertragsschluss benötigt man [eine] sogenannte wirksame Willenserklärungen. Diese kann ein Geschäftsunfähiger aber nicht abgeben, denn seine Willenserklärung ist nach § 106 Abs. 1 BGB nichtig und damit rechtlich nicht existent.

Nach § 106 BGB sind Minderjährige, die zwischen sieben und siebzehn Jahren alt sind, beschränkt geschäftsfähig. Das heißt im Klartext, dass sie durchaus wirksam Verträge schließen können, wenn ihre Eltern es erlauben […]. Diese Zustimmung kann erstens vor Vertragsschluss gegeben werden, dann heißt sie Einwilligung. […] Andererseits können die Eltern aber auch zustimmen, nachdem der Vertrag schon geschlossen wurde. Dies bezeichnet man dann als Genehmigung.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-kinder-vertraege-schliessen_068468.html (besucht am 22.03.2017) )) (Siehe auch  ((http://www.recht-kinderleicht.de/koennen-kinder-allein-vertraege-schliessen/ (besucht am 22.03.2017) ))).

Das heitß also: „Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nicht deliktsfähig, d. h. sie können aufgrund eines Schadens, den sie verursacht haben, nicht in Haftung genommen werden. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder/Jugendliche bedingt deliktsfähig. In diesem Alter sind Minderjährige für einen verursachten Schaden nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht hatten. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Bezugnahme auf den konkreten Fall beantwortet werden.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-oder-doch-nicht_049165.html (besucht am 22.03.2017) ))

Um es also noch mal ganz deutlich zu machen: „Auch Kinder unter 14 Jahren die strafunmündig sind können unter Umständen zivilrechtlich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Die hierfür erforderliche Deliktsfähigkeit kann bereits ab dem Alter von 7 Jahren gegeben sein. Dies ergibt sich aus § 828 BGB.“  ((https://www.wbs-law.de/it-recht/cybermobbing-auf-facebook-minderjaehriger-schueler-zu-schmerzensgeld-verurteilt-63523/ (besucht am 22.03.2017) )) – wie das folgende Beispiel von Cybermobbing eindringlich zeigt:

„Das Landgericht Memmingen verurteilte den zur Tatzeit 12-jährigen Schüler mit Urteil vom 3.02.2015 – Az.: 21 O 1761/13 zu 1.500 Euro Schmerzensgeld. […] Das Gericht hatte auch aufgrund des Bildungsstandes des Täters und der Aufklärung im Unterricht über das Thema Cybermobbing keinerlei Zweifel daran, dass er trotz seinem Alter von 12 Jahren bereits deliktsfähig gewesen ist.“  ((https://www.wbs-law.de/it-recht/cybermobbing-auf-facebook-minderjaehriger-schueler-zu-schmerzensgeld-verurteilt-63523/ (besucht am 22.03.2017) ))

Fazit: Grundsätzlich haften Kinder und Jugendliche für von ihnen begangenes Cybermobbing.

Und wir Eltern? Haften wir für von unseren Kinder begangenes Cybermobbing?

Das kommt darauf an, ob wir Eltern unsere elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). „Art und Umfang der Aufsichtspflicht wiederum richten sich […] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die konkrete Ausgestaltung der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. […] Die Anforderungen an eine Aufsichtspflicht erhöhen sich entsprechend, wenn das Kind bereits in der Vergangenheit auffällig gewesen ist, einen vorsätzlichen Schaden verursacht oder sogar bereits eine Straftat begangen hat. Eltern haben ihre Kinder so zu betreuen, dass andere keinen Schaden nehmen. Dabei muss diese Aufsichtspflicht je nach Alter Eigenart und Charakter des Kindes keine „Rund-um-die-Uhr-Bewachung“ sein.“  ((https://www.anwalt.de/rechtstipps/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-oder-doch-nicht_049165.html (besucht am 22.03.2017) ))

Die Beweislast liegt hier bei uns Eltern und dabei können wir uns nicht auf den Hinweis, dass wir unsere Kinder ja nicht dauer-überwachen können, verlassen. D.h., wer seinem Kind einen Telefonvertrag einrichtet, die SIM mit den Worten „viel Spaß“ übergibt und sich ansonsten nicht weiter um sein Kind kümmert bzw. für das, was es da tut, interessiert, der bzw. die hat seine / ihre elterliche Aufsichtzpflicht verletzt und haftet für den Schaden.

Laut dem c’t Artikel „Schutz befohlen! – Rechtliche Risiken für Kinder und Jugendliche im Internet“ im Heft 13 aus 2013 Seite 154 können wir Eltern mit unseren Kindern einen Internet-Vertrag schließen, der Verbote ausspricht, über Risiken informiert und von beiden Parteien unterschrieben werden muss. Dabei besteht aber das Risiko, dass vor Gericht Teile als fehlerhaft und damit unwirksam moniert werden können. Außerdem müsste der Vertrag immer auf die aktuelle Situation und Reife unseres Kindes angepasst werden. „Besser ist es daher, beispielsweise im Rahmen des Familienrats ein klärendes Gespräch zu führen und sich darüber Notizen zu machen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Zeugen dazu bitten.“  ((c’t 2013, Heft 13: https://www.heise.de/ct/ausgabe/2013-13-Rechtliche-Risiken-fuer-Kinder-und-Jugendliche-im-Internet-2320408.html (besucht am 22.03.2017) ))

Und wenn Sie nicht beweisen können, dass Sie nicht ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben, dann gilt, Stefan Didam von der Kreispolizeibehörde im Hochsauerland: „Der Karteninhaber haftet. Das sind meistens die Eltern. […] Schreibt mein Kind dann Beleidigungen auf, ist es, als hätten die Eltern das getan. Wichtig ist also, dass man aufpasst, was das Kind mit dem Handy anstellt.“  ((http://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/eltern-haften-fuer-ihre-kinder-auch-im-netz-id12364357.html (besucht am 23.03.2017) ))

Fazit: Eltern haften nur dann für Ihre Kinder, wenn sie nicht beweisen können, dass sie die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Und um das beweisen zu können, müssen Eltern entsprechende Vorkehrungen treffen. Dies bedeutet letztendlich, dass Eltern ihre Kinder beim Umgang von Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. begleiten müssen.

Und wenn Ihr Kind zu Schmerzensgeld verurteilt wird und dieses nicht aus dem eigenen Reichtum bezahlen kann, dann sind natürlich wir Eltern wieder im Boot, ob wir nun unsere elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht.

Feedback

Als juristischer Laie und besorgter Vater interessieren mich zwei Dinge:

  1. Hab ich die Frage „Haften Eltern bei Instagram, Snapchat, WhatsApp & Co. für Ihre Kinder?“ verständlich beantwortet? Ist irgendwo was unklar geblieben?
  2. Hab ich die Frage juristisch richtig beantwortet?

Über Anmerkungen, Kommentare und Feedback würde ich mich sehr freuen. Einfach unten das Formular benutzen. 🙂

Quellen

Das lebende OER

Dieser folgende Beitrag von mir ist ursprünglich am 04.03.2016 auf der Webseite des Projekts „Hamburg Open Online University“ veröffentlicht worden.

http://www.hoou.de/p/2016/03/04/das-lebende-oer/


Gedankenexperiment [1]: Was wäre, wenn ein OER bzw. eine Open Educational Resource ein Lebewesen wäre?

Benennung und Einordnung

In diesem Fall muss es erst einmal mit einem lateinischen Namen benannt werden:

Materia aperta eruditionis (kurz MAE)

Übersetzung:

  • wortwörtlich:
    • Materia = Grundstoff
    • aperta = offen
    • eruditionis = bildend
  • etwas freier: freiverfügbare Bildungsressource

Die Einordung im Sinne der klassischen evolutionären Klassifikation [2] sieht dann wie folgt aus:

  • Reich: Ressourcen
    • Stamm: bildende Ressourcen bzw. Bildungsressourcen
      • Klasse: ..
      • Klasse: freiverfügbare Bildungsressourcen (MAE)
        • Ordnung: analoge
        • Ordnung: digitale
          • Familie: Videos
            • Gattung: Xvid
            • ..
          • Familie: Audios
            • Gattung: Ogg-Vorbis
            • ..
          • Familie: Fragebögen
          • ..

d.h. das MAE gehört zum Reich der Ressourcen und zum Stamm der Bildungsressourcen. Es bildet hier neben anderen eine eigene Klasse: die freiverfügbaren Bildungsressourcen und spaltet sich in zwei Ordnungen auf: die analogen MAEs und die digitalen MAEs.

Die Ordnung der digitalen MAEs fächert sich wiederum in viele verschiedene Familien auf: z.B. Videos, Audios, Bilder, Texte und auch komplexere Dinge wie z.B. Arbeitsblätter, Fragebögen, Tests. In einer speziellen Familie finden sich dann je nach Familie unterschiedliche Gattungen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Menge der digitalen MAEs schon recht umfangreich ist und dass die Anzahl der digitalen MAEs sich auch täglich vergrößert. Im Gegensatz dazu ist die Menge an analogen MAEs recht klein und nimmt besorgniserregend ab. Vielleicht sollten sie auf die Rote Liste [3] der vom aussterben bedrohten Arten gesetzt werden.

Reifung

Wie beim Menschen braucht es zur Geburt eines MAE Eltern, in diesem Fall aber nicht andere MAEs sondern Menschen. Und im Unterschied zum Menschen, der ja zwei Elternteile braucht, kann ein MAE von einem, zweien oder auch mehreren Menschen gezeugt werden. Bei MAEs spricht man aber eher von erzeugen und die Erzeuger heißen nicht Eltern sondern Autoren.

Nach der Geburt durchläuft ein MAE in der Regel eine Phase der Reifung. Diese drückt sich nicht wie beim Menschen in Jahren, sondern in Versionen aus. Am Anfang entwickelt sich das MAE meist schnell, es entstehen in einem kurzen Zeitraum mehrere Versionen. Verlängert sich die Zeit zwischen den entstehenden Versionen, so schreitet die Reifung voran. Entstehen keine neuen Versionen mehr oder nur noch sehr selten, so ist das MAE erwachsen. D.h. an den Zeiten zwischen den Versionen ist der Reifegrad eines MAEs zu erkennen.

Ist das MAE erwachsen, entlassen es seine Eltern (Autoren) in die freie Wildbahn, d.h. in das Ökosystem der Bildungsnetzwerke. Dabei entwickelt sich das MAE immer noch weiter, aber weniger im Inhalt. Während der Reifung hat ein MAE ein extrem leistungsfähiges Gedächtnis entwickelt. Alles was es im Laufe seines Lebens erlebt, wird gespeichert und nicht vergessen. Hierbei speichert das MAE seine Erlebnisse nicht in einem Gehirn, so wie wir Menschen, sondern in einem Bereich, der sich Metadaten nennt.

Diese Metadaten sind bei der Abnabelung von den Eltern nicht leer, sie sind schon mit gewissen Attributen über sein Äußeres (u.a. Höhe, Länge, Breite, Gewicht – meist in Kilobyte gemessen) und auch über sein Inneres (also dem Inhalt) gefüllt. Im Laufe seines Lebens ergänzt das MAE seine Metadaten durch weitere Daten, z.B.:

  • Wie habe ich Menschen gefallen?
  • Was haben Menschen über mich gesagt?
  • Wo haben Menschen mich gesehen?
  • Wohin haben mich Menschen genommen?
  • Mit welchen anderen MAEs haben mich Menschen zusammengetan?

Beziehungen

An den Ergänzungen wird deutlich: so ein MAE hat im Ökosystem der Bildungsnetzwerke viel zu tun. Es ist unglaublich, wie voll der Terminkalender eines MAEs sein kann. Quasi in Sekundenbruchteilen kann es mal in einem Moodle-Kurs in der Schweiz, auf einem Wiki in England, in einem OLAT-Kurs in Deutschland und dann wieder auf einem WordPress-Blog in Österreich sein. Bemerkenswert.

Wie schon erwähnt, merkt sich ein MAE, wo und vor allen Dingen mit welchen anderen MAEs es zusammen gewesen war. Und da MAEs extrem kontaktfreudig und offen gegenüber anderen MAEs sind, entstehen Freundschaftsbeziehungen. Je öfter sich MAEs begegneten, desto inniger, fester und enger werden die Beziehung bzw. Verknüpfung zwischen den MAEs. So entsteht übrigens ein Netz aus MAEs und unsere These ist, dass alle MAEs mit allen MAEs „über mehrere Ecken“ verbunden sind.

Netz von MAEs - Laborbedingungen, nicht freie Wildbahn (Jan 2016)

Netz von MAEs – Laborbedingungen, nicht freie Wildbahn (Jan 2016)

Wird das Netz als Ganzes betrachtet, so ist zu konstatieren, dass auch das Netz in ständiger Bewegung ist. Ständig entstehen neue Verknüpfungen zwischen MAEs und durch das Netz laufen regelrecht Wellen, wenn neue MAEs zum Ökosystem der Bildungsnetzwerke hinzukommen. Das Netz ist in einem ständigen Wandel, so dass das Netz selbst als lebendig, vielleicht sogar als ein Lebewesen erscheint. Haben wir es hier mit einer Schwarmintelligenz zu tun? Ein intelligenter Schwarm aus MAEs?

Nein, denn die Ursache für die Bewegung im Netz liegt bei uns Menschen. Als Eltern bzw. Autoren führen wir dem Ökosystem, d.h. dem Netz neue MAEs hinzu. Insbesondere auch als Nutzende, wenn wir MAEs suchen, anschauen, gruppieren, kombinieren, an neuen Orten – d.h. thematischen Kontexten – neu arrangieren, speichern dies die MAEs in ihrem Gedächtnis / in ihren Metadaten und so entstehen die neuen Verbindungen.

Aber nicht nur das. Indem viele Menschen immer wieder den gleichen Verbindungen von einem MAE zum nächsten MAE folgen, entstehen Wege im Netz der MAEs. D.h. wir Menschen erzeugen nicht nur MAEs, sondern wir erzeugen auch durch unsere Nutzung unbewusst Pfade im Netz der MAEs. Wobei wir diese Pfade auch bewusst erzeugen können, d.h. vergegenständlichen, so dass diese Wege präsentiert und weitergegeben werden können.

Navigation

Diese Wege verknüpft mit abstrakteren Dingen der Bildungslandschaft, wie z.B.:

  • Forschungsfragen
  • Bildungsbedürfnissen
  • Wissenslücken
  • Curricula an Hochschulen
  • Lehrplänen an Schulen herausgegeben von Schulministerien / -behörden

bieten uns Menschen Struktur, Halt und Anregung, uns in dem Netz von MAEs zurecht zu finden bzw. zu bewegen. D.h. diese abstrakteren Strukturen werden quasi zu einem Navigationsgerät der Bildung: „Beim nächsten MAE haben Sie Ihr Bildungsziel erreicht.“ Wir haben aber zu jederzeit die Macht, der freundliche Stimme aus dem Bildungsnavigator nicht zu folgen, und links oder rechts mal abzubiegen. Warum auch nicht, im Netz der MAEs gibt es so viel zu entdecken. 🙂

OERde16 – Fachforum

Keine Lust zu lesen? Dann hören und schauen Sie mir auf dem OERde16 – Fachforum (01.03.2016) zu.

Start: ca. 3:16:00 – Ende: ca. 3:26:00

Begriffserklärungen / Quellen

[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Gedankenexperiment

[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Systematik_(Biologie)

[3] http://www.bfn.de/0322_rote_liste.html

Lizenz

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